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Das Netzwerk Rettungsdienst
Das Netzwerk Rettungsdienst ist ein Netzwerk für Beschäftigte in Rettungsdiensten und kümmert sich hauptsächlich mit des Arbeitsbedingungen in diesem Dienst. Das Ziel dieser Internetseite ist die Information über aktuelle Arbeitsbedingungen sowie deren Verbesserung. Jeder, der dies aktiv unterstützt, ist uns willkommen. Die Mitgliedschaft im Netzwerk ist nur aktiven Arbeitnehmervertretungen und Gewerkschaftern möglich. Es ist ein entsprechender Antrag per E-Mail zu stellen. Die Vergabe der Zugangsdaten erfolgt nicht automatisch, sondern wird von Fall zu Fall entschieden.
Wilhelm Schier, der für den Rettungsdienst zuständige Beamte im Hessischen Sozialministerium, will es zwar nicht wahrhaben: „Das - nur selten vorkommende - Nichtbestehen der Überprüfung darf zu keinem Berufsverbot führen", schreibt er der ver.di-Landesfachkommission Rettungsdienst. Tatsächlich aber kann die aktuelle Rechtslage in Hessen genau dazu führen. Und wie in Rheinland-Pfalz wehren sich die Betriebsräte.
Worum geht es? Im November 2004 gab es eine „Grundsatzregelung zu Erweiterten Maßnahmen für das Rettungsdienstpersonal". In diesem Erlass wurde festgelegt, dass Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in Hessen jährlich im Rahmen der Pflichtfortbildung in den bekannten Notkompetenzmaßnahmen wie Intubation, periphere Venenpunktion und Applikation ausgewählter Medikamente geschult und zertifiziert werden. Gleichzeitig wurde den so zertifizierten Rettern mit Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung gedroht, sollten sie diese ärztlichen Maßnahmen nicht anwenden, wenn sie indiziert sind. Im Erlass heißt es nämlich: „Eine dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal obliegende Garantenstellung bedeutet eine Verpflichtung zum Handeln. Ich weise deshalb darauf hin, dass bei der Garantenstellung eine Hilfeverweigerung zu strafrechtlichen Folgen führen kann." Schon damals wurden die in ver.di organisierten Betriebsräte aktiv und kündigten gegenüber dem Ministerium an, die Teilnahme an den Fortbildungen über ihr Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen zu blockieren. Das Ministerium ruderte daraufhin zurück: „In der Praxis wird von keiner Rettungsassistentin/keinem Rettungsassistenten verlangt, in jedem Einzelfall Erweiterte Maßnahmen zu ergreifen (dies wird übrigens auch nicht von Ärzten verlangt), sondern nur, wenn diese angezeigt sind und beherrscht werden." Die Grundsätze zu den Erweiterten Maßnahmen dienen laut Ministerium „der Rechtssicherheit der Rettungsassistenten im Sinne eines Schutzes vor unberechtigten Vorwürfen hinsichtlich der Überschreitung ihres Kompetenzrahmens und der daraus möglicherweise folgenden zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen."
Und tatsächlich beruhigen sich die Gemüter wieder, kaum jemand fällt bei der „Überprüfung" bzw. „Zertifizierung" durch, und selbst wenn, hat es keine Konsequenzen außer der, dass die Prüfung erneut absolviert werden muss.Das ändert sich aber Anfang 2011. Das neue Rettungsdienstgesetz und die Rettungsdienstdurchführungs-Verordnung treten in Kraft. Gemäß § 25 Absatz 2 der Verordnung darf als verantwortlicher Beifahrer in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wer die Berufsbezeichnung Rettungsassistent führen darf und an der jährlichen Fortbildung teilgenommen hat, die auch die Zertifizierung in den Erweiterten Maßnahmen enthält. Einige Landkreise als Träger des Rettungsdienstes legen diese Bestimmung so aus, dass die „Prüfung", die eigentlich eine „Überprüfung" im Sinne einer Lernzielkontrolle sein sollte, bestanden werden muss. Das steht zwar so nirgendwo, ergibt aber durchaus Sinn. Sie fordern folgerichtig die Leistungserbringer auf, Rettungsassistenten, die bei der Rezertifizierung „durchfallen", nicht mehr als verantwortliche Beifahrer einzusetzen - aus Sicht von ver.di und den Betriebsräten ein Berufsverbot. Wieder wendet sich die ver.di-Landesfachkommission Rettungsdienst an das Sozialministerium. Es könne doch nicht sein, dass Menschen ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen, wenn sie in einer Prüfungssituation etwas nicht können, dass sie im richtigen Leben gar nicht dürfen - außer im Rahmen des Rechtfertigenden Notstands. Die Antwort des Hessischen Sozialministeriums ist nach Ansicht der ver.di-Landesfachkommission an Zynismus kaum zu überbieten. Zwar dürfe, wie eingangs bereits erwähnt, das Nichtbestehen der Überprüfung zu keinem Berufsverbot führen, aber: „Die Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten können zumindest weiterhin als Fahrer in der Notfallversorgung und im Krankentransport eingesetzt werden. An der Berufsbezeichnung Rettungsassistent ändert sich dadurch nichts." Als Fahrer eines Rettungsfahrzeugs in Hessen muss man aber nicht Rettungsassistent sein, es genügt die Qualifikation als Rettungshelfer, ab 2015 als Rettungssanitäter. Also wird faktisch doch ein Berufsverbot verhängt. Das Ministerium räumt zudem ein, dass „im Falle des Nichtbestehens der geforderten Fortbildung und der Überprüfung dies in seltenen Fällen zur Arbeitslosigkeit führen kann." Aber für die Beamten des Hessischen Sozialministeriums scheint das keine erste Sache zu sein.
Die Betriebsräte und ver.di sehen das anders. Auch in Hessen ist der Petitionsausschuss des Landtags angerufen, und die ver.di-Landesfachkommission hat sich an den bekannten Würzburger Rechtsanwalt Bernd Spengler gewandt, der sie bei der nächsten Tagung über weitere juristische Schritte beraten wird.
Norman Kalteyer Sprecher der ver.di-Landesfachkommission Rettungsdienst Cambener Weg 24 64560 Riedstadt norman.kalteyer@freenet.de
Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Ihr Begehren, vollen Freizeitausgleich für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit zu erhalten, hatte in den Vorinstanzen nur teilweise Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hatten u.a. die Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nur zu 50% berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen Freizeitausgleich entgegenstehen. Nach dem Recht der Europäischen Union durfte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Stunden nicht überschreiten; dabei war Bereitschaftsdienst wie Vollarbeitszeit zu rechnen. Die davon abweichenden Arbeitszeitvorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar. Zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes steht den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs muss der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang berücksichtigt werden, um einen Wertungswiderspruch zum Unionsrecht zu vermeiden. Zwingende dienstliche Belange wie die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst können bei der Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich berücksichtigt werden.
BVerwG 2 C 32.10 - 37.10 - Urteile vom 29. September 2011